Julia Post, MdL fragt:
„Wie hoch ist die aktuelle gesetzliche Refinanzierungsquote der bayerischen Kitas (bitte Aufschlüsselung nach durchschnittlicher Quote in den Landkreisen), wie korreliert die gesetzliche Refinanzierungsquote mit der Qualität der Kinderbetreuung und wie hoch ist der tatsächliche, aktuelle Betreuungsschlüssel bei der Kindertagesbetreuung in den bayerischen Kommunen (bitte Aufschlüsselung nach Betreuungsalter (1 bis 3 und 3 bis 6 Jahre) und Kommune, Landkreis oder zumindest Regierungsbezirk)?“
Antwort durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Die Kindertagesbetreuung ist Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Die Planungs- und Finanzierungsverantwortung liegt bei den Kommunen. Der Freistaat Bayern refinanziert die Kommunen anteilig nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), diese wiederum refinanzieren die Einrichtungen in freigemeinnütziger oder sonstiger Trägerschaft auf Grundlage dieses Gesetzes. Die gesetzliche Förderung erfolgt als kindbezogene Förderung in Abhängigkeit von Buchungszeit und besonderen Bedarfen eines jeweiligen Kindes. Sie deckt zum großen Teil die tatsächlichen Betriebskosten, die in Abhängigkeit von der konkreten Situation vor Ort von Einrichtung zu Einrichtung sehr unterschiedlich sein können. Aufgrund der Ausgestaltung als kindbezogene Förderung liegen keine Informationen zu den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen der Träger vor. Bei den finanziellen Verhältnissen der Einrichtungsträger handelt es sich im Übrigen um Betriebsinterna der jeweiligen Träger. Aufgrund der kommunalen Zuständigkeit sowie der Heterogenität der Trägerlandschaft liegen keine Daten zu den jeweiligen Refinanzierungsquoten der Träger vor. Bei Umstellung der Personalkostenförderung im Umfang von rund 80 % im Jahr 2006 sind die Mittel in den Basiswert für die kindbezogene Förderung eingeflossen. Umgerechnet deckt die gesetzliche Refinanzierung im Schnitt etwa 60 % der Betriebskosten. Dieser Wert wird aufgrund von Rückmeldungen aus der Praxis bestätigt und bietet eine Orientierung für die Finanzplanung.
Das BayKiBiG macht als Fördergesetz qualitative Mindestvorgaben, insbesondere zur Fachkraftquote und dem Mindestanstellungsschlüssel. Außerdem sind die Einrichtungen zur Einhaltung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans verpflichtet. Daneben wird die Sicherung des Kindeswohls über die Vorgaben zur Betriebserlaubnis gewährleistet. Aussagen über die Qualität einer einzelnen Einrichtung können nicht alleine über die Refinanzierungsquote oder den jeweiligen Anstellungsschlüssel getroffen werden.
Ein Betreuungsschlüssel wird in Bayern nicht erfasst. Stattdessen verweisen wir auf die nachfolgende Übersicht zum Anstellungsschlüssel (Verhältnis der Arbeitszeitstunden des pädagogischen Personals zu den gewichteten Buchungszeitstunden der Kinder; Quelle: Auswertung KiBiG.web vom 17.06.2024). Eine Auswertung nach dem Alter der Kinder ist nicht möglich. Stattdessen wird nach der Einrichtungsart unterschieden. Dabei weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Häusern für Kinder um altersgemischte Einrichtungen handelt, hier also auch Kinder unter drei Jahren betreut werden können. Eine weitergehende regionale Auswertung ist in der Kürze der Zeit nicht möglich.