Antwort vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
1.1 Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat die Bewältigung der bayerischen Kita-Krise im Rahmen des Kita-Gipfels im Wahlkampf 2023 zur Chefsache erklärt, welche konkreten Konsequenzen hatte dies bisher zur Folge?
Am 3. Juli 2023 fand beim ersten Bayerischen Kinderbetreuungsgipfel ein Austausch zwischen Politik und Praxis mit Vertreterinnen und Vertretern der Kindertageseinrichtungen und der Elternschaft statt. Wesentliches Ergebnis des Gipfels war die feste Absicht der Staatsregierung, die Zahl der Teamkräfte zu verdoppeln. Die Verdoppelung der Teamkräfte wurde im Koalitionsvertrag von CSU und Freien Wählern für die Legislaturperiode 2023 – 2028 vereinbart. Dafür wurden für das Jahr 2024 zusätzliche Landesmittel in Höhe von 8,46 Mio. Euro bereitgestellt sowie für das Jahr 2025 unter Berücksichtigung des Nachtragshaushalts zusätzliche Landesmittel in Höhe von 50,8 Mio. Euro.
Außerdem wurde die Weiterentwicklung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) im Koalitionsvertrag vereinbart. Ein entsprechendes Konzept wird derzeit erarbeitet.
1.2 Wie beurteilt die Staatsregierung die Tatsache, dass die Träger bisher immer einen bedeutenden Eigenanteil erwirtschaften müssen, wenn die Kommunen keinen Defizitausgleich vorsehen und die Kommunen nicht verpflichtet sind, einen solchen zu leisten?
1.3 Ist es nach Ansicht der Staatsregierung den Eltern und Trägern zumutbar, diesen Anteil allein über Elternbeiträge decken zu müssen?
Die Fragen 1.2 und 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet:
Die Kindertagesbetreuung ist kommunale Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die gesetzliche Förderung ist nicht als Vollkostenfinanzierung konzipiert. Auch ist weder aus § 74a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach das Landesrecht die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen regelt, noch aus § 24 SGB VIII, der u.a. die Rechtsansprüche der Kinder auf einen Betreuungsplatz regelt, noch aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG) oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz) ein Anspruch der Träger auf Vollkostenfinanzierung ableitbar (siehe hierzu auch VGH München, Urteil vom 23.10.2013 - 12 BV 13.650). Vielmehr ist ein angemessener Eigenanteil der freigemeinnützigen Träger schon aufgrund ihres Eigeninteresses an der Leistungserbringung in der Jugendhilfe systemimmanent (siehe für andere Bereiche der Jugendhilfe § 74 Abs. 3 SGB VIII).
Somit obliegt es grundsätzlich den für die nach Art. 5 BayKiBiG zuständigen Gemeinden, die Kitas zur Erfüllung der örtlichen Aufgabe bei Bedarf zusätzlich zu unterstützen. Der Freistaat unterstützt die Kommunen trotzdem umfassend und trägt aktuell bereits rund die Hälfte der öffentlichen Ausgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung. Darüber hinaus erhalten die Kommunen zur Unterstützung ihrer allgemeinen Finanzausstattung mittlerweile eine Summe von fast 12 Mrd. Euro über den kommunalen Finanzausgleich und außerdem rund 40 Mio. Euro über den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) geregelten Vorwegabzug aus Förderprogrammen des Bundes aus dem Kita-Bereich. Die Kommunen können die Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich sowie die Mittel aus dem Förderprogramm des Bundes einsetzen, um die Kindertagesbetreuung als Pflichtaufgabe zu priorisieren.
Die Möglichkeit, Elternbeiträge zu erheben, ist in § 90 Abs. 1 SGB VIII bundesrechtlich vorgegeben. Die Erhebung von Elternbeiträgen sichert die Trägerpluralität und trägt dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung (§ 5 SGB VIII). Der Freistaat Bayern unterstützt die Familien pauschal und ohne Antrag über einen gesetzlichen Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro pro Kind und Monat für die Kindergartenzeit (Haushaltsansatz 2024 rd. 558 Mio. Euro). Zudem kann ein einkommensabhängiges Krippengeld in Höhe von bis zu 100 Euro beantragt werden (Haushaltsansatz 2024 rd. 51 Mio. Euro). Sofern die Kosten für Kindertagesbetreuung die Leistungsfähigkeit der Familie übersteigen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit auf Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII).
2.1 Ist es den Trägern möglich mit den derzeitig vorgesehenen Förderungen nach BayKiBiG die tatsächlichen Personalkosten (zuzüglich der Tarifkostensteigerungen) zu tragen?
Die Höhe der Personalkosten sowie der weiteren Betriebskosten und damit die Auskömmlichkeit der gesetzlichen Förderung hängen von vielen Faktoren ab, so dass pauschale Aussagen dazu nicht möglich sind. Die Personalkosten sind insbesondere davon abhängig, wie viel Personal beschäftigt wird (Anstellungsschlüssel), wie dieses qualifiziert ist (Fachkraftquote) und wie dieses im Einzelfall vergütet wird (Tarifbindung und Tarifstruktur, aber auch Altersstruktur aufgrund der Abhängigkeit der Vergütung von sogenannten Erfahrungsstufen).
2.2 Wie viele staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen wurden in den Jahren 2020 bis 2024 geschlossen? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahr, Regierungsbezirk, Trägerschaft sowie Anzahl der Plätze der jeweiligen Altersgruppe bis 3 Jahre und über 3 Jahre)
Über die onlinegestützte Verwaltungsplattform KiBiG.web werden die jeweils aktuell geförderten Einrichtungen erfasst. Die Gesamtzahl der Einrichtungen kann nur saldiert ausgewertet werden ohne Darstellung, welche Einrichtungen neu hinzugekommen sind bzw. geschlossen wurden. Die Schließung einzelner Einrichtungen kann daher nicht ausgewertet werden. Eine Abfrage bei den Aufsichtsbehörden ist mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich.
2.3 Warum sind Stakeholder wie der KEG Landesverband Bayern, der Verband Kita-Fachkräfte Bayern e.V. und der Landesverband Kindertagespflege Bayern e.V. nicht im Bündnis für frühkindliche Bildung vertreten?
In seiner Zusammensetzung – bestehend aus 17 zentralen Landesverbänden und -organisationen – deckt das Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern ein breites Interessensspektrum aus Kommunen, Trägerverbänden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie Elternschaft ab. Aufgrund der wesentlichen Zielsetzung einer konsensorientierten Befassung mit wesentlichen Fragestellungen und Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung ist zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit eine zahlenmäßige Begrenzung erforderlich.
Die Interessen weiterer Stakeholder werden im Übrigen durch einzelne Bündnispartnerinnen und -partner vertreten. So ist etwa der Bereich der Kindertagespflege durch den Städte- und Landkreistag sowie die Arbeitnehmerseite durch den ver.di Landesbezirk Bayern, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Bayern und den Bayerischen Beamtenbund e. V. thematisch und inhaltlich ausreichend repräsentiert. Begleitend wurden zudem Facharbeitsgruppen installiert, die vertieft Themenschwerpunkte aufbereiten und unter Einbezug fachlicher und praktischer Expertise bearbeiten.
3.1 Wird der Kita-Gipfel des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder fortgeführt werden?
3.2 Wenn der Kita-Gipfel des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder nicht fortgeführt werden soll, aus welchem Grund ist dies der Fall?
3.2 Wenn der Kita-Gipfel fortgeführt werde soll, für welchen Termin ist der nächste Gipfel geplant?
Die Fragen 3.1 bis 3.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet:
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) steht vor allem auch im Rahmen des Bündnisses für frühkindliche Bildung in Bayern in regelmäßigem Austausch mit der Fachpraxis sowie mit Elternvertreterinnen und Elternvertretern.
4.1 Welche Vorschläge der Arbeitsgruppen des Bündnisses für frühkindliche Bildung „Kita 2050“ und „Fachkräfte“ wurden seit der Veröffentlichung der ersten Zwischenberichte im September 2021 umgesetzt?
Das StMAS erarbeitet in Abstimmung mit der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“ des Bündnisses für frühkindliche Bildung Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -bindung auf allen Ebenen der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Eng eingebunden in die Diskussion ist das für die Ausbildung zuständige StMUK.
Folgende Handlungsempfehlungen der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“, die im ersten Zwischenbericht im September 2021 veröffentlicht wurden, wurden bereits umgesetzt:
Weiterentwicklung der Erzieherausbildung (Zwischenbericht der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“, S. 7 – 8):
- Die Erzieherausbildung wurde zum Schuljahr 2021/2022 modernisiert. Als Indikator für die damit erreichte Attraktivitätssteigerung sprechen die zunehmend steigenden Studierendenzahlen, trotz demographischen Tiefpunkts. Durch die Verkürzung des ehemals zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars (SPS) auf das einjährige sozialpädagogische Einführungsjahr (SEJ) ist zunächst die Möglichkeit des Erwerbs des Berufsabschlusses „staatlich geprüfte Kinderpflegerin“/„staatlich geprüfter Kinderpfleger“ entfallen. Seit dem Schuljahr 2023/2024 wurde diese Möglichkeit erneut mit dem Schulversuch „Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Kinderpfleger/in an Fachakademien für Sozialpädagogik“ geschaffen. Für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten spricht sich die Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“ ebenfalls aus, um dem steigenden Personalbedarf gerecht zu werden. Im Schuljahr 2024/2025 werden laut amtlichen Schuldaten insgesamt 81 Fachakademien für Sozialpädagogik (FAKS) und 69 Berufsfachschulen für Kinderpflege (BFS Ki) betrieben. Im Vergleich zum Vorjahr wurden somit insgesamt sieben weitere Schulen (davon sechs FAKS und eine BFS Ki) errichtet.
- Das StMUK ist mit der Einführung des Schulversuchs „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ einer parallelen Fachschulausbildung mit Spezialisierung, einer weiteren Forderung des Bündnisses, nachgekommen. Seit dem Schuljahr 2019/2020 wird mit dem Bildungsangebot überprüft, inwiefern eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im Arbeitsfeld schulische Ganztagsbetreuung beitragen kann.
- Nach einer Evaluation des Schulversuchs „Kombinierte Ausbildung im Erzieherbereich an Fachakademien für Sozialpädagogik und Hochschulen mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ hat das StMUK in Absprache mit allen Beteiligten den Schulversuch angepasst. Zum Schuljahr 2024/2025 ist diese Maßnahme vom Status eines Schulversuchs in einen etablierten Bildungsgang überführt worden.
Maßnahmen im Bereich der beruflichen Qualifizierung (ebd., S.10):
Das Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung ermöglicht ergänzend zur Ausbildung die Qualifizierung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern und die Höherqualifizierung des bereits tätigen Personals. Erst im Dezember 2022 gestartet, hat sich das Gesamtkonzept zu einem Erfolgsmodell entwickelt, das sich hoher Beliebtheit erfreut. Zum 15. April 2025 sind 864 Kurse (199 laufend, 254 zukünftig, 411 abgeschlossen) mit rund 13.000 Teilnahmen registriert. Im April 2025 startete der 600. Kurs. Mit Erlass der Allgemeinverfügung zum Vollzug der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) kann die Arbeitszeit der Absolventinnen und Absolventen von Modul 4 als Ergänzungskraft und von Modul 5 als Fachkraft im förderrelevanten Anstellungsschlüssel und in der Fachkraftquote ohne das Erfordernis einer Einzelfallgenehmigung eingerechnet werden.
Mehr Durchlässigkeit im Bereich Fachschulen für Heilerziehungspflege (ebd., S. 8):
- Mit Änderung der AVBayKiBiG wurden in § 16 Abs. 2 Nr. 4 AVBayKiBiG die staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als pädagogische Fachkräfte definiert. Damit können staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als pädagogische Fachkräfte in allen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Dies trägt auch zum Ausbau multiprofessioneller Teams in den Kindertageseinrichtungen bei.
- Mehr Durchlässigkeit im Bereich der Fachschulen für Heilerziehungspflege wird seit dem Schuljahr 2024/2025 mit dem Schulversuch „Modernisierung der Heilerziehungspflegeausbildung“ an teilnehmenden Fachschulen für Heilerziehungspflege erprobt. Dabei wird überprüft, inwieweit geänderte Zugangsvoraussetzungen, die Anpassung der Ausbildungsdauer und -struktur sowie einheitliche Vergütungsmöglichkeiten zur Gewinnung neuer Bewerbergruppen für die Fachschulen für Heilerziehungspflege beitragen können. In diesem Zuge wurde auch das Heilerziehungspflegerische Einführungsjahr (HEJ), entsprechend dem Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ) an den Fachakademien für Sozialpädagogik, als ein Vorbildungsweg zur Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege eingeführt. Dabei können Absolventinnen und Absolventen des SEJ und des HEJ in die jeweils „andere“ Aufstiegsfortbildung der Erzieherin/des Erziehers bzw. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers einsteigen.
Im Zwischenbericht der Facharbeitsgruppe „Kita 2050“ wurde ein Szenario für die Kita der Zukunft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklungen der Bereiche Familie, Gesellschaft, Technik und Arbeitswelt abgeleitet und Empfehlungen für eine zukunftsträchtige Weiterentwicklung und Weichenstellung aufgestellt. Folgende der aus dem ersten Zwischenbericht von September 2021 abgeleiteten Handlungsempfehlungen wurden bereits umgesetzt:
Maßnahmen im Bereich der beruflichen Qualifizierung (Zwischenbericht der Facharbeitsgruppe „Kita 2050“, Handlungsempfehlung Nr. 2, S. 34):
- Mit der Einführung des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung wird der Handlungsempfehlung zur Schaffung eines modularen (berufsbegleitenden) Qualifizierungssystems zur Gewinnung weiterer Personenkreise, insbesondere Quereinsteigende, Rechnung getragen (siehe auch Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“).
- Der zusätzliche und das pädagogische Personal unterstützende Einsatz von Assistenzkräften wird seit Februar 2020 im Rahmen der Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) umgesetzt. Dadurch werden ein niedrigschwelliger Einstieg für Quereinsteigende in Verbindung mit der Qualifizierung im Rahmen des Gesamtkonzepts ermöglicht sowie gezielt Anreize für den Einsatz in Kindertageseinrichtungen und damit die Gewinnung neuer Personenkreise gesetzt.
- Mit der Änderung der AVBayKiBiG und Anerkennung der staatlich anerkannter Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als pädagogische Fachkräfte (siehe auch Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“) wird auch der Empfehlung Rechnung getragen, den Einsatz in einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich zu ermöglichen.
4.2 Welche Vorschläge sollen zeitnah umgesetzt werden?
Folgender Vorschlag der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“ wird zeitnah umgesetzt
- „Reform der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege“ (Zwischenbericht der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“, S. 8):
Das StMUK führt ab dem Schuljahr 2025/2026 den Schulversuch „Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax)“ durch. Ziel ist es, die Praxiszeiten in der Kinderpflegeausbildung zu erhöhen, dadurch eine Vergütung zu ermöglichen und die Attraktivität dieser Ausbildung zu steigern. Die Aufnahmevoraussetzungen, die Dauer der Ausbildung sowie die Möglichkeit der Erlangung des mittleren Schulabschlusses soll beibehalten werden. Die Erarbeitung des Schulversuchs findet im engen Austausch zwischen StMUK und StMAS und mit den teilnehmenden Berufsfachschulen für Kinderpflege und Mitgliedern der Facharbeitsgruppe „Fachkräfte“ statt. Aktuell wird der Lehrplan für den Schulversuch entwickelt. Wie von der Facharbeitsgruppe empfohlen, wird dabei ein größerer Anteil für Persönlichkeitsbildung und Reflexion vorgesehen.
Folgende Vorschläge der Facharbeitsgruppe „Kita 2050“ werden bereits umgesetzt, sind jedoch noch nicht abgeschlossen:
- „Aktualisierung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP)“ (Zwischenbericht der Facharbeitsgruppe „Kita 2050“, Handlungsempfehlung Nr. 1, S. 34):
Das Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP) hat mit der 11. Auflage den Wirkungskreis des BayBEP erweitert. Dieser ist nun aufgrund des gekürzten Titels „Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder in Tageseinrichtungen“ eindeutig auch für Horte gültig. Das IFP arbeitet derzeit an der Aktualisierung und Digitalisierung des BayBEP. Dieser Prozess hat bereits begonnen, wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. - „Chancen der Digitalisierung für das Feld der Kindertagesbetreuung nutzen“ (ebd., Handlungsempfehlungen Nr. 1 sowie 9):
Seit der Einführung der Digitalisierungsstrategie für die Kindertageseinrichtung im Jahr 2021 gelingt es, die Medienkompetenz der Fachkräfte und Kinder zu stärken. Herzstück der Digitalisierungsstrategie ist die Kampagne „Startchance kita.digital“. Sie wird um weitere Elemente ergänzt, wie z.B. die Pixelwerkstatt als erster Lern- und Erprobungsraum am IFP in Amberg. Perspektivisch ist zu klären, wie die Digitalisierungsstrategie und der Einsatz der Digitalisierungscoaches, wie von der Facharbeitsgruppe empfohlen, dauerhaft implementiert werden können. - Um das Thema Inklusion in der Kindertagesbetreuung adäquat weiterzuentwickeln, wurde im Jahr 2024 zusätzlich eine interdisziplinäre Facharbeitsgruppe „Inklusion“ einberufen. Diese bearbeitet die Handlungsempfehlungen, welche die Inklusion betreffen, insbesondere die Herausforderung der Mischfinanzierung (Handlungsempfehlung Nr. 5, S. 35) oder die Zusammenführung verschiedener Einrichtungs- bzw. Angebotsformen in einer Kita (Handlungsempfehlung Nr. 6, ebd.). Hierbei ist es Ziel, den inklusiven Bildungsauftrag im frühkindlichen Bereich stärker und vor allem systemischer in den Blick zu nehmen sowie Kooperation und Vernetzung der unterschiedlichen Einrichtungsformen und Hilfsdienste zu verbessern und mögliche Ansätze in der Praxis zu erproben.
- Zur weiteren Optimierung der Finanzierung und Unterstützung der Kindertagesbetreuung plant das StMAS eine umfassende Reform des BayKiBiG. Entsprechende Grundlagen für eine solche Reform wurden in Folge der Umsetzung der Handlungsempfehlung Nr. 8 – Analyse der Finanzierungslücke in der gesetzlichen Betriebskostenförderung und Erarbeitung von Lösungswegen zur Schließung (S. 35) – intensiv in der Facharbeitsgruppe Kita 2050 erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Vielzahl weiterer Empfehlungen für eine künftige Umsetzung integriert, um eine systematische und nachhaltige Antwort auf die ermittelten Herausforderungen zu finden.
4.3 Welche Vorschläge werden nicht umgesetzt werden?
5.1 Warum werden die jeweiligen unter 4.3 genannten Vorschläge der Arbeitsgruppen des Bündnisses für frühkindliche Bildung nicht umgesetzt?
Die Fragen 4.3 und 5.1 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet:
Die Entscheidung darüber, welche Handlungsempfehlungen zu welchem Zeitpunkt im Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern weiter diskutiert werden, treffen die Mitglieder des Bündnisses für frühkindliche Bildung in Bayern gemeinsam. Wann und in welcher Form Empfehlungen des Bündnisses umgesetzt oder welche Empfehlungen verworfen werden, ist Entscheidung des bayerischen Gesetzgebers. Abschließende Aussagen darüber, welche Vorschläge des Bündnisses nicht in die Praxis umgesetzt werden, sind der Staatsregierung daher nicht möglich.
6.1 Wie viele Träger haben in den Jahren von 2020 bis 2024 die Trägerschaft für Einrichtungen wieder zurückgegeben? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr und nach Kommune)
6.2 Wie viele Träger haben ihre Gebäude in den Jahren von 2020 bis 2024 auf die Kommune übertragen, so dass nur noch eine Betriebsträgerschaft besteht? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr und nach Kommune)
6.3 Wie viele kirchliche Träger haben in den Jahren von 2020 bis 2024 ihre Gebäude an die Kommunen abgegeben? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr und nach Kommune)
Die Fragen 6.1 bis 6.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet:
Vereinbarungen über die Trägerschaft sowie die Übertragung von Gebäuden an die Kommune erfolgen im eigenen Wirkungskreis auf Ebene der Kommunen. Individuelle Vereinbarungen der Kommunen mit einzelnen Trägern werden nicht zentralisiert erfasst. Dem StMAS liegen daher keine Informationen vor.
7.1 Wie bewertet die Staatsregierung das Modell der Betriebsträgerschaften?
Die Kindertagesbetreuung ist kommunale Aufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Kommunen entscheiden entsprechend den örtlichen Verhältnissen im eigenen Ermessen und im Rahmen der örtlichen Bedarfsplanung über die konkrete Ausgestaltung der örtlichen Angebote.
7.2 Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, die Kommunen beim Ankauf der Gebäude zu unterstützen?
Die Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebotes an notwendigen Plätzen in Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe der Kommunen. Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat seine Kommunen bei der Durchführung entsprechender Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen mit projektbezogenen Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG. Förderfähig sind insbesondere die zuweisungsfähigen Ausgaben für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen. Für den Erwerb einer bereits bestehenden Kindertageseinrichtung durch die Kommune bestehen grundsätzlich keine Fördermöglichkeiten.
7.3 Wie hat sich der Anteil an Kitas in kommunaler Trägerschaft in den Jahren 2020 bis 2024 entwickelt? (Bitte Aufschlüsselung nach Jahren und Angabe der absoluten und relativen Entwicklung)
Der Trägertyp ist im onlinegestützten Abrechnungsverfahren KiBiG.web keine Pflichtangabe, weshalb an dieser Stelle auf die Kinder- und Jugendhilfestatistik des Bayerischen Landesamtes für Statistik (LfStat) verwiesen wird. Anzahl und Anteil der Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft (Gemeinden, örtliche Träger und Land) im Zeitraum von 2020 bis 2024 sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

8.1 Mit Einsparungen in welcher Höhe rechnet die Staatsregierung, dadurch dass der Bayerische Ministerrat am 12. November 2024 beschlossen hat, die bayerischen Familienleistungen, das Familien- und Krippengeld, künftig zu einer einmaligen Leistung über 3.000 Euro, dem Kinderstartgeld, zusammenzufassen, das Kinder bekommen, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden? (bitte Aufschlüsselung nach den Jahren 2025 und 2026)
Nach dem Beschluss des Bayerischen Ministerrats vom November 2024 sollen das Bayerische Familiengeld und das Bayerische Krippengeld neu ausgerichtet und an die finanz- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen angepasst werden.
Ziel ist dabei, unter Fortentwicklung der bisherigen Mittelverwendung künftig 50 Prozent für direkte Leistungen und 50 Prozent zur Stärkung der Strukturen einzusetzen.
Im Haushaltsjahr 2025 werden die Leistungen Familien- und Krippengeld wie bisher für Kinder im 2. und 3. Lebensjahr ausgereicht. Hierfür sind im Haushalt 741 Mio. Euro veranschlagt. Bezüglich der Haushaltsansätze für das Jahr 2026 bleibt das Haushaltsaufstellungsverfahren abzuwarten.
8.2 Nachdem laut Ministerpräsident Dr. Markus Söder die dadurch eingesparten Mittel für den Bau von Kindergärten und Krippen verwendet werden sollen, ist ein entsprechendes Förderprogramm bereits aufgelegt?
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 4.2 verwiesen.