Antwort vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
1.1 Wie viele Kitas waren 2024 gezwungen, ihre Schließzeiten zu verlängern und/oder ihre Öffnungszeiten zu verkürzen? (Bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk sowie Art (Krippe, Kindergarten, Haus für Kinder) und Anzahl der betroffenen Einrichtungen)
1.2 Wie viele Kitas mussten Gruppen schließen (Teilschließungen)? (Bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirk sowie Art (Krippe, Kindergarten, Haus für Kinder) und Anzahl der betroffenen Einrichtungen)
1.3 Wie hoch schätzt die Staatsregierung den zusätzlichen Personalbedarf in der frühkindlichen Bildung in Bayern ein, um Betreuungsausfälle zu vermeiden? (Bitte Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken und kreisfreien Städten)
Die Fragen 1.1 bis 1.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet wie folgt:
Die qualifizierte Umsetzung der Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung ist Pflichtaufgabe der jeweils zuständigen Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 5 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)). Soweit Kindertageseinrichtungen in gleichermaßen geeigneter Weise wie von einem kommunalen Träger auch von freigemeinnützigen Trägern betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG). Bedarfsplanung ist somit kommunale Aufgabe, die Personalplanung Aufgabe der Träger. Die Staatsregierung ist daran nicht beteiligt.
Der Staatsregierung liegen somit auch keine Zahlen vor, wie viele Kindertageseinrichtungen im Jahr 2024 ihre Öffnungszeiten verändert oder den Betrieb ganz oder teilweise geschlossen haben. Es liegen auch keine Daten zur Bedarfs- und Personalplanung vor. Diese Daten können auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden.
2.1 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, um Betreuungsausfälle zu verhindern?
Der Freistaat Bayern unterstützt die originär zuständigen Kommunen bei der Sicherstellung eines ausreichenden und verlässlichen Betreuungsangebots und trägt insgesamt ca. die Hälfte der öffentlichen Ausgaben für die Kinderbetreuung (vgl. Tabelle 4.1.1 – 1, Bildungsfinanzbericht 2023). Zudem unterstützt die Staatsregierung mit einem Bündel an Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung.
So hat das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Jahr 2019 mit dem „Fünf-Punkte-Plan“ eine eigene Fachkräfteoffensive gestartet und das „Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern“ ins Leben gerufen, in dem die Kommunalen Spitzenverbände, die Trägerverbände und die Tarifparteien weitere Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und zur Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen in den Kitas diskutieren. In ressortübergreifender Zusammenarbeit wurde bereits eine Vielzahl an Maßnahmen in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung umgesetzt. Hierzu zählt insbesondere das im Jahr 2022 erarbeitete Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung für die Kindertagesbetreuung.
2.2 Welche Maßnahmen ergreift die Staatsregierung, die zum Ziel haben, die Gesundheit der Mitarbeitenden in Kitas zu fördern?
Gesundheitsförderung der Mitarbeitenden ist Aufgabe der Arbeitgeber. Der Freistaat Bayern ist nicht Arbeitgeber des Personals in Kindertageseinrichtungen. Es gelten die allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Kinder und Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen bieten zudem eine umfangreiche Beratung zur Organisation von Sicherheit und Gesundheit in Kindertageseinrichtungen an, insbesondere auch in Fragen der Prävention bei Planung, Bau und Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
2.3 Wie hat sich die Bezahlung der Erzieherinnen und Erzieher in den Jahren von 2010 bis 2024 entwickelt?
Zuständig für die Bezahlung des Personals sind die Arbeitgeber, ggf. unter Berücksichtigung einer tariflichen Bindung. Der Freistaat Bayern ist nicht selbst Arbeitgeber des Personals in Kindertageseinrichtungen. Mangels verfügbarer Daten und aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen ist eine allgemeine Darstellung der Entwicklung der Bezahlung der Erzieherinnen und Erzieher nicht möglich. Die Festsetzung des Basiswertes nach Art. 21 Abs. 2 und 3 BayKiBiG richtet sich nach der Entwicklung des TVöD-VKA für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE). Daher lässt sich bezogen auf diesen Tarifvertrag eine Entwicklung der Bezahlung ablesen. Der Basiswert betrug 2010 879,17 Euro und 2024 1458,98 Euro. Somit stieg der Basiswert im genannten Zeitraum um rund 66 Prozent.
3.1 2019 hat die Bayerische Staatsregierung im Rahmen eines Fünf-Punkte-Plans
für mehr Fachkräfte und höhere Qualität in der Kindertagesbetreuung unter ande-
rem eine leistungsgerechte Bezahlung der Kita-Fachkräfte beschlossen, ist dieser
Punkt nach Ansicht der Staatsregierung nun umgesetzt?
3.2 Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3.1 und 3.2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet wie folgt:
Der „Fünf-Punkte-Plan für mehr Fachkräfte und höhere Qualität in der Kinderbetreuung“ bildete die Grundlage für die Gründung des „Bündnis für frühkindliche Bildung in Bayern“, das im Jahr 2019 initiiert wurde. Im Rahmen des Bündnisses kommen alle relevanten Akteure der Kinderbetreuung – darunter auch die Tarifparteien – zusammen und diskutieren gemeinsam u.a. Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Rahmenbedingungen des pädagogischen Personals. Dazu zählt auch die Vergütung. Die Vergütung ist jedoch Aufgabe der Tarifparteien, die nach dem Grundgesetz Tarifautonomie genießen und vor staatlicher Einflussnahme geschützt sind. Insofern müssen sich die Tarifparteien auf höhere Löhne einigen. Der Freistaat trägt die höheren Personalausgaben über einen Finanzierungsmechanismus automatisch mit. Das Thema Vergütung findet sich auch in den Handlungsempfehlungen des Bündnisses und wird – zu gegebener Zeit – von den jeweiligen Facharbeitsgruppen aufgegriffen und diskutiert.
3.3 Wie viele pädagogischen Fachkräfte haben sich in den Jahren 2020 bis 2024 umorientiert und arbeiten nicht weiter im Bereich der Kinderbetreuung? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr)
Diese Daten werden von der Bayerischen Staatsregierung nicht erfasst.
4.1 Teilt die Staatsregierung die Meinung des Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, der nach dem Kita-Gipfel verkündete, dass der Fachkräftemangel durch eine verkürzte Ausbildung zu bewältigen sei, denn so könne man „schneller besseres Geld verdienen“?
4.2 Wenn ja, wie soll gesichert werden, dass die Qualität der Kinderbildung und -betreuung dadurch nicht sinkt?
4.3 Wenn ja, welche Inhalte der bisherigen Ausbildung sind nach Ansicht der Staatsregierung verzichtbar?
Die Fragen 4.1 bis 4.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet wie folgt:
Im Zuge der Modernisierung der Erzieherausbildung wurden Maßnahmen entwickelt, um einen zusätzlichen Beitrag zur Fachkräftegewinnung zu leisten und flexible Zugangs- und Ausbildungsmöglichkeiten geschaffen. In Vollzug des Landtagsbeschlusses vom 15.10.2014, Drs. 17/3453, „Beste Bildung – von Anfang an VII: Verbesserung der Personalsituation in der Kindertagesbetreuung – Alternative Modelle der Erzieherausbildung ermöglichen“ wurde der Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ an Fachakademien für Sozialpädagogik durchgeführt und evaluiert. Erkenntnisse aus dem Modellversuch sind in folgende Maßnahmen, die zum Schuljahr 2021/2022 umgesetzt wurden, gemündet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, den Einstieg in die Erzieherausbildung für unterschiedliche Zielgruppen attraktiver zu gestalten:
- Eine um ein Jahr verkürzte Ausbildungszeit für Personen mit mittlerem Schulabschluss:
Die Ausbildung umfasst für Personen mit einem mittleren Schulabschluss insgesamt vier (statt bisher fünf) Jahre; diese vier Jahre Gesamtausbildungsdauer setzen sich dabei zusammen aus
- einer einjährigen Vorbildung („Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ)“),
- einem überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von zwei Studienjahren an der Fachakademie sowieSEITE 6
- einem daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachakademie begleiteten Berufspraktikums von zwölf Monaten.
Neu ist der Vorbildungsweg: Das bisher zweijährige Sozialpädagogische Seminar (SPS) wurde durch ein einjähriges Vorbildungsjahr (SEJ) ersetzt. Der Anteil an Unterricht sowie die Praxisbegleitung wurden im Vergleich zur zweijährigen Vorbildungsform nicht reduziert, sodass die Ausbildungsqualität weiterhin erhalten blieb. Bereits im Modellversuch „Erzieherausbildung mit optimierten Praxisphasen (OptiPrax)“ wurden für diese Bewerbergruppe gute Erfahrungen mit der einjährigen Form der Vorbildung gemacht. Das SEJ ist ebenfalls praxisintegriert organisiert und sieht eine angemessene Vergütung vor. Die Höhe der Vergütung liegt im Zuständigkeitsbereich der Praxiseinrichtungen. - Direkter Zugang in die dreijährige Erzieherausbildung für Personen mit Fachabitur/Abitur und Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger mit mittlerem Schulabschluss:
Diese Personengruppen weisen aufgrund Ihrer Vorbildung eine entsprechende Reife (u. a. auch aufgrund ihres Alters) und Kompetenz auf und können unmittelbar die Aufstiegsfortbildung absolvieren.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die eigentliche Erzieherausbildung keine Verkürzung und damit keine Qualitätseinbuße erfahren hat. Lediglich der Vorbildungsweg wurde für weitere Interessentinnen und Interessenten attraktiver gestaltet. An insgesamt 81 Fachakademien für Sozialpädagogik in ganz Bayern steht so im Schuljahr 2024/2025 interessierten Personen ein attraktives, qualitativ hochwertiges und zeitgemäßes Ausbildungsangebot zur Verfügung.
5.1 Was spricht gegen das Ausbildungsmodell, das weiterhin eine qualitativ hochwertige, längere Ausbildung mit Praxisanteilen anbietet und diese Ausbildungszeit dem angehenden Fachkräften entsprechend zu vergüten, damit schon während der Ausbildung „besseres Geld“ verdient werden kann?
Mit dem Modellversuch OptiPrax wurde erprobt, inwieweit eine Erzieherausbildung, in der die Praxis in die theoretische Ausbildung integriert ist und für welche eine Vergütung bezahlt wird, die Ausbildung attraktiver macht. Darüber hinaus sollten auch andere Bewerbergruppen für die Erzieherausbildung gewonnen werden (z. B. Personen mit Fachabitur/Abitur oder fachfremder Berufsausbildung sowie insgesamt mehr männliche Bewerber).
Die Bilanz des Modellversuchs fiel insgesamt positiv aus (siehe Abschlussbericht des StMUK an den Bayerischen Landtag vom 16. März 2021 zu Drs. 17/3453). Die wesentlichen Ziele (Steigerung der Attraktivität der Erzieherausbildung, Ansprechen weiterer Bewerbergruppen) des Modellversuchs wurden erreicht. In der Konsequenz wurde daher auch der Modellcharakter aufgehoben und diese Organisationsform der Ausbildung in das Regelangebot als sog. praxisintegrierte Ausbildung überführt.
Fachakademien können – sofern sie eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen finden, die eine entsprechende Ausbildungsvergütung bezahlen (tariflich festgelegt nach TVAöD-Pflege) – die praxisintegrierte Erzieherausbildung regulär und als Alternative zur herkömmlichen Ausbildungsform anbieten.
5.2 Wie viele pädagogischen Fachkräfte haben ihre Ausbildung in Bayern in den Jahren 2018 bis 2024 jährlich abgeschlossen? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr, Geschlecht, Abschluss und Ausbildungsform)
Der beiliegenden Tabelle zu Frage 5.2 lässt sich die Anzahl der Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie für Sozialpädagogik (Erzieherinnen und Erzieher) in den Abschlussjahren 2018 bis 2024 in Aufgliederung nach der Ausbildungsform sowie nach dem Geschlecht entnehmen (ohne andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 63 FakO).
5.3 Wie hat sich die Anzahl der Teamkräfte in den Jahren von 2020 bis 2024 verändert? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Regierungsbezirk)
„Teamkräfte“ sind die nach den beiden Richtlinien zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und zur Förderung von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen (TP 2 000) bzw. zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus) geförderten Assistenzkräfte, pädagogischen Kräfte im Sinne des § 16 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) außerhalb des Anstellungsschlüssels, Hauswirtschaft- und Verwaltungskräfte, sowie Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr (SEJ) und Teilnehmende am Schulversuch Kinderpflegeausbildung mit erhöhtem Praxisanteil (KiPrax).
Die Zahl der nach der Richtlinie „TP 2 000“ geförderten Assistenzkräfte hat sich wie folgt entwickelt:

Die Richtlinie „Personalbonus“ existiert erst seit dem Jahr 2023. Nach der vorhergehenden Richtlinie zur Gewährung eines Leitungs- und Verwaltungsbonus zur Stärkung von Kindertageseinrichtungen wurde der Einsatz von Mitteln für Sachmittel oder für Personal im Umfang von mindestens zehn Arbeitszeitstunden gefördert. Dies erfolgte anders als beim Personalbonus nicht gestaffelt nach der tatsächlichen Arbeitszeit. Berichtsdaten liegen daher für die Jahre 2020 bis 2022 nicht vor.
Die Zahl der nach der Richtlinie „Personalbonus“ geförderten zusätzlichen Kräfte hat sich wie folgt entwickelt:

6.1 Wie viele Fachkräfte aus dem Ausland wurden in den Jahren von 2020 bis 2024 anerkannt? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr, Regierungsbezirk und Art der Qualifikation)
Eine Aufschlüsselung nach Regierungsbezirken ist nicht möglich. Bzgl. des Referenzberufs „Staatlich anerkannte Erzieherin“ bzw. „Staatlich anerkannter Erzieher“ gab es in den Jahren 2020 bis 2024 folgende Anzahl an Anerkennungen von beruflichen Qualifikationen aus dem Ausland:

Bzgl. des Referenzberufs „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ gab es in den Jahren 2020 bis 2024 folgende Anzahl an Anerkennungen von beruflichen Qualifikationen aus dem Ausland:

6.2 Wie viele Pädagoginnen und Pädagogen arbeiteten in den Jahren 2022 bis 2024 in bayerischen Kitas? (bitte Aufschlüsselung nach Jahr und Regierungsbezirk)
Die Zahl der pädagogischen Kräfte hat sich wie folgt entwickelt. Eine regionalisierte Aufstellung dieser Werte ist beim Landesamt für Statistik nicht verfügbar.

6.3 Wie bewertet die Staatsregierung das „Stellenhopping“ pädagogischer Fachkräfte?
Daten über die Häufigkeit von Stellenwechsel pädagogischer Fachkräfte und der Gründer dafür werden von der Bayerischen Staatsregierung nicht erhoben. Insofern kann keine Bewertung hierzu erfolgen.
7.1 Welche Maßnahmen fördert die Staatsregierung, um die Mitarbeiterbindung in den Einrichtungen zu erleichtern?
Mitarbeiterbindung erfolgt durch attraktive Arbeits- und Rahmenbedingungen. Dazu gehört eine angemessene Bezahlung, ein verlässlicher Arbeitsplatz (keine Befristungen) und eine der Arbeitszeit und Qualifikation entsprechende Zuweisung von Aufgaben. Dies ist originäre Aufgabe des Trägers als Arbeitgeber. Der Freistaat hat hierauf keinen Einfluss. Um insbesondere das pädagogische Personal entlasten zu können, unterstützt der Freistaat die zuständigen Träger jedoch mit zusätzlichen Förderungen für Assistenzkräfte, Verwaltungs- und Hauswirtschaftskräfte und pädagogisches Personal außerhalb des Anstellungsschlüssels.
7.2 Ist es für die Staatsregierung denkbar, dass künftig die Einrichtungen selbst begründen und entscheiden, ob eine Person aufgrund ihrer Eignungen als pädagogische Fachkraft eingestellt wird beispielsweise anhand eines Katalogs mit zu erfüllenden Themenfeldern sowie Social Skills und eines zeitlich und inhaltlich verbindlichen Fortbildungsplans für fehlende Qualifikationen?
7.3 Könnte ein solches Vorgehen nach Ansicht der Staatsregierung die komplizierte Anerkennung ausländischer Abschlüsse und die Anerkennung unterschiedlichster Fort- und Weiterbildungswege vereinfachen und somit den Mangel an gut ausgebildeten Fachkräften mindern?
Die Fragen 7.2 und 7.3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bereits jetzt entscheidet jeder Träger eigenverantwortlich, welches Personal welcher Profession er in seiner Einrichtung anstellt. Dies kann sich insbesondere auch nach der jeweiligen (pädagogischen) Schwerpunktsetzung in der Konzeption richten. Der Personaleinsatz muss, sofern gem. Art. 45 SGB VIII eine Betriebserlaubnispflicht besteht, lediglich von der zuständigen Betriebserlaubnisbehörde genehmigt werden, um eine Sicherstellung des Kindeswohls der in der Einrichtung betreuten Kinder zu gewährleisten.
Möchte der Träger für seine Einrichtung eine staatliche Refinanzierung der Betriebskosten erhalten, muss er dafür die im BayKiBiG und der AVBayKiBiG festgelegten qualitativen Mindestvorgaben erfüllen. Dies ist insbesondere eine Fachkraftquote von im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Prozent. Fachkraft in diesem Sinne ist, wer die Kriterien des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG erfüllt oder nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG aufgrund der vom StMAS erlassenen Allgemeinverfügung oder einer Einzelfallentscheidung der Betriebserlaubnisbehörde als solche anerkannt wird.
Eine Beurteilung ausschließlich durch den Träger allein verspricht dabei keinen Mehrwert. Die aktuellen Regelungen ermöglichen bereits jetzt eine unkomplizierte, schnelle Anerkennung und gleichzeitig einen einheitlichen Verwaltungsvollzug und tragen wesentlich zur Qualitätssicherung bei.
Zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse bzw. unterschiedlicher Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind zwei Verfahren zu unterscheiden. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufs- oder Studienabschlüssen mit einem inländischen Referenzberuf und die Einzelfallgenehmigung zum Einsatz als Fach- oder Ergänzungskraft über die zuständige Aufsichtsbehörde.
Ersteres erfolgt über das Landesamt für Schule für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin“ und „Staatlich anerkannter Erzieher“ sowie „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ (Zuständigkeit: StMUK). Die Gleichwertigkeitsfeststellung im Bereich Sozial- und Kindheitspädagogik erfolgt über das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Regionalstelle Unterfranken (Zuständigkeit: StMAS). Hierbei handelt es sich bereits um ein sehr schnelles Verfahren. Bei staatlich anerkannten Sozialpädagogen betrug im Jahr 2024 die Bearbeitungszeit ab vollständigem Vorliegen der Unterlagen 23 Tage. Bei staatlich anerkannten Kindheitspädagogen betrug im Jahr 2024 die Bearbeitungszeit ab vollständigem Vorliegen der Unterlagen 30 Tage. Die Dauer des Anerkennungsverfahrens ist insbesondere davon abhängig, dass die notwendigen Unterlagen zeitnah beigebracht werden.
Im Bereich der Kindertagesbetreuung sind wir auf die Gleichwertigkeitsfeststellung nicht unbedingt angewiesen. Wesentlich schneller und weniger verwaltungsintensiv ist die Erlaubnis der Betriebserlaubnisbehörde nach § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG. Mit dieser Möglichkeit zur Einzelfallgenehmigung nach § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 AVBayKiBiG hat das StMAS bereits vor Jahren eine „fast lane“ zur Anstellung von Personen mit in- oder ausländischen pädagogischen bzw. pädagogiknahen Abschlüssen geschaffen. Bei der Einstellung des pädagogischen Personals kann die zuständige Aufsichtsbehörde, i.d.R. das Jugendamt, nach § 16 Abs. 6 Satz 2 AVBayKiBiG eine Einzelfallentscheidung treffen und von den Qualifikationsanforderungen abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele in gleicher Weise sichergestellt ist. Hierbei sind die spezifischen Verhältnisse der Einrichtung sowie der Person, für die die Ausnahmeregelung getroffen werden soll, zu berücksichtigen.