Schriftliche Anfrage vom 06.08.2024
1.1 Wie soll sichergestellt werden, dass von der Einschulung zurückgestellte Kinder in der Zeit der Rückstellung ein ausreichendes Sprachniveau erreichen?
1.2 Sollen Sie erneut zurückgestellt werden, wenn sie dieses Niveau nicht erreichen?
Die Fragen 1.1 und 1.2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Hat ein Kind weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs Deutsch 240 nach Art. 5 Abs. 3 des Bayerischen Integrationsgesetzes (BayIntG) besucht und stellt die zuständige Grundschule im Rahmen der Schulanmeldung fest, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse für den Schulbesuch verfügt, kann es bereits jetzt auf Grundlage des Art. 37 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) von der Aufnahme zurückgestellt und verpflichtet werden, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen. Das Gesetz sieht vor, dass aus der bisherigen „Kann“-Regelung eine „Soll“-Regelung wird. Die zurückgestellten Kinder haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres im Rahmen des Besuchs einer Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs Deutsch 240 die notwendigen Deutschkenntnisse zu erwerben. Die Kinder profitieren von der alltagsintegrierten Sprachförderung in der Einrichtung sowie von der ergänzenden Sprachförderung im Rahmen des Vorkurses Deutsch 240.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass Kinder, die aufgrund ihres Sprachförderbedarfs zurückgestellt wurden und in dem folgenden Jahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs besucht haben, aufgrund von sprachlichen Defiziten später nicht erneut zurückgestellt werden können. Das schulpflichtige Kind wird ggf. vielmehr trotz weiterhin vorhandenen Sprachförderbedarfs eingeschult und mittels der bewährten schulischen Sprachförderinstrumente gefördert. Zugleich wird durch die Einführung grundsätzlich verpflichtender Sprachstandeserhebungen durch die Grundschulen 1,5 Jahre vor der Einschulung künftig der Sprachstand eines jeden Kindes frühzeitig vor der Einschulung erhoben. Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule rd. 1,5 Jahre vor der regulären Einschulung erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, wird von der zuständigen Grundschule verpflichtet werden, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen. Zurückstellungen wegen fehlender Deutschkenntnisse sollen damit künftig möglichst den Fällen vorbehalten bleiben, in denen ein Kind erst im letzten Kindergartenjahr oder unmittelbar vor Beginn der Schulpflicht nach Bayern zieht.
2.1 Wird für Kinder mit Förderbedarf eine Anwesenheitspflicht in der Kindertageseinrichtung gelten?
2.2 Wie soll diese ausgestaltet sein und wie soll sie umgesetzt werden?
Die Fragen 2.1 und 2.2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung wird ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, von der zuständigen Grundschule verpflichtet, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen.
Die Erziehungsberechtigten werden in diesen Fällen verpflichtet sein, an die Sprengelgrundschule zu melden, welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen wird bzw. besucht, sowie eine Bestätigung der Kindertageseinrichtung über die Aufnahme des Kindes sowie der Kenntnisnahme der Kindertageseinrichtung von der Besuchs- und Sprachförderpflicht vorzulegen. Diese Bestätigung dient nicht nur dem Nachweis gegenüber der Grundschule, dass ein Kind eine Kindertageseinrichtung besucht und der Sprachförderbedarf dort bekannt ist, sondern ermöglicht zugleich die Meldung von Verstößen gegen die Besuchs- und Teilnahmepflicht durch die Kindertageseinrichtung an die Sprengelgrundschule. Hierzu ist vorgesehen, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen Verstöße gegen die ihnen bekannte Anordnung einer Besuchs- und Sprachförderpflicht unverzüglich an die Grundschule melden, die die Verpflichtung ausgesprochen hat. Ein vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen die Pflicht, als Erziehungsberechtigte dafür zu sorgen, dass ein Kind im Falle eines festgestellten Sprachförderbedarfs regelmäßig eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht, wird zukünftig im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt.
3.1 An wie vielen Kindertageseinrichtungen in Bayern werden derzeit Vorkurse Deutsch angeboten?
3.2 Wie sind diese auf die bayerischen Landkreise verteilt?
Die Fragen 3.1 und 3.2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Zahlen zu den in den Kindertageseinrichtungen durchgeführten Vorkursen Deutsch 240 wurden bislang durch die Staatsregierung nicht zentral erfasst.
Das StMAS arbeitet derzeit an einer entsprechenden Auswertungsmöglichkeit.
3.3 Wie viele Kindertageseinrichtungen sollen bis 2025 Vorkurse Deutsch anbieten?
Nach Maßgabe des Gesetzentwurfs der Staatsregierung sollen künftig alle staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen, in welchen Kinder betreut werden, die aufgrund ihres Sprachförderbedarfs durch die Grundschule zum Besuch einer Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs verpflichtet wurden, in Zusammenarbeit mit einer Grundschule Sprachfördermaßnahmen in Form eines integrierten Vorkurses anbieten und durchführen. Dies wird künftig Fördervoraussetzung für eine Betriebskostenförderung nach Maßgabe des BayKiBiG. Wie viele Kindertageseinrichtungen dies sein werden, hängt davon ab, wie viele Einrichtungen Kinder betreuen werden, die aufgrund ihres Sprachförderbedarfs durch die Grundschule zum Besuch einer Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs verpflichtet wurden. Grundsätzlich kann aber schon jetzt jede staatlich geförderte Kindertageseinrichtung, die Kinder in dieser Altersgruppe betreut, einen Vorkurs ergänzend zur alltagsintegrierten sprachlichen Bildung durchführen.
4.1 Wie definiert sich der „erhebliche Sprachförderbedarf“?
§ 5 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) sieht bislang vor, dass staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen für Kinder, die nach der Sprachbeobachtung anhand der verbindlich vorgegebenen Beobachtungsbögen SISMIK bzw. SELDAK besonders förderbedürftig sind, in Zusammenarbeit mit der Grundschule einen Vorkurs Deutsch 240 oder eine gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme durchführen bzw. eine Teilnahme am Vorkurs Deutsch oder einer gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme empfehlen. In der Handreichung zum Vorkurs Deutsch wird nicht von einem „erheblichen Sprachförderbedarf“ gesprochen, sondern von einem „zusätzlichen Unterstützungsbedarf“. Einen zusätzlichen Unterstützungsbedarf stellen die pädagogischen Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung im vorletzten Kita-Jahr anhand der Ergebnisse aus den Beobachtungsbögen SISMIK bzw. SELDAK fest.
Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sieht vor, dass Kinder, die keinen erhöhten Sprachförderbedarf nach den Beobachtungsbögen SISMIK bzw. SELDAK haben, nicht nochmal an der Sprachstandserhebung der Grundschule eineinhalb Jahre vor der Einschulung teilnehmen müssen. Maßgeblich ist hier (wie bisher) die Auswertung anhand der Beobachtungsbögen. Für die Sprachstandserhebung in der Grundschule ist nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung maßgeblich, ob das Ergebnis der dort durchgeführten Sprachstandserhebung erwarten lässt, dass die Deutschkenntnisse des Kindes für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden.
4.2 Inwiefern werden Kinder gefördert, bei denen zwar kein erheblicher, aber doch ein Sprachförderbedarf besteht?
In allen staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen erfolgt sprachliche Bildung und Förderung für alle Kinder. Sprachliche Bildung ist in Art. 12 Abs. 2 BayKiBiG sowie in § 5 AVBayKiBiG als verbindliches Bildungs- und Erziehungsziel rechtlich verankert und ein wichtiger Bildungs- und Erziehungsauftrag von staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen. Auch für nicht staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayIntG die Verpflichtung, die sprachliche Entwicklung der Kinder von Anfang an zu fördern. Nach Art. 12 BayKiBiG sind die Träger zudem verpflichtet, für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf spezifische Maßnahmen sprachlicher Bildung und Förderung sicherzustellen; dazu zählen Kinder mit Auffälligkeiten in ihrer sprachlichen Entwicklung sowie Kinder aus Familien mit Zuwanderungsgeschichte, die über keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen. Sprachliche Entwicklungsunterstützung erfolgt auch durch die bewusste Nutzung alltäglicher Situationen (alltagsintegrierte Sprachbildung). Dies umfasst zum Beispiel das Rollenspiel, das Erzählen von Geschichten, Dialoge während des Spielens und der Mahlzeiten oder gemeinsame Aktivitäten, die zur Kommunikation anregen, wie das dialogische Lesen. Kinder profitieren aber am wesentlichsten von qualitativ hochwertigen Interaktionen mit Erwachsenen und gleichaltrigen Kindern mit gut entwickelten Sprachfähigkeiten.
Deshalb ist auch eine gute Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Familien wichtig, damit diese auch dahingehend von der Kindertageseinrichtung beraten werden können. Zur Stärkung der Interaktionsqualität beraten und coachen die Pädagogischen Qualitätsbegleitungen (PQB) die staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen und (Groß-)Tagespflegestellen.
4.3 Gehen Sie davon aus, dass die Grundschullehrkräfte diesen Förderbedarf auffangen können?
Das im Vorkurs Deutsch 240 eingesetzte Personal besitzt insbesondere aufgrund passgenauer Fortbildungsmaßnahmen die erforderliche Qualifikation, um die Schülerinnen und Schüler zielgerichtet in der deutschen Sprache zu fördern.
5.1 Wie viele Kinder besuchen derzeit in Bayern im Jahr vor ihrer Einschulung keine Kindertageseinrichtung?
Auf Grundlage der Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Bayerischen Landesamts für Statistik (LfStat) ist festzustellen, dass 7.520 Kinder in Bayern derzeit keine Kindertageseinrichtung im Jahr vor ihrer Einschulung besuchen. Dem liegt die statistische Annahme zugrunde, dass das letzte Jahr vor der Einschulung im Alter von 5 bis unter 6 Jahren erfolgt.
- Zahl der Kinder im Alter von 5 bis unter 6 Jahren in Bayern zum 31.12.2022: 132.882.
- Zahl der in einer Kindertageseinrichtung betreuten Kinder im Alter von 5 bis unter 6 Jahren (Stichtag: 01.03.2024): 125.362.
- Daraus ergibt sich eine Differenz von 7.520 Kindern, die im Alter von 5 bis unter 6 Jahren keine Kindertageseinrichtung besuchen.
5.2 Wie viele Kinder werden von den bestehenden Sprachtests nicht erreicht?
Derzeit werden mit den bestehenden Sprachtests in der Regel alle Kinder verlässlich erreicht, die im vorletzten Kindergartenjahr eine Kindertageseinrichtung besuchen. Für Kinder ohne Kindergartenplatz im Vorschulalter besteht zwar eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Sprachstandserhebung an der Sprengelgrundschule (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayIntG). Die Sprachstandserhebung der Kinder ohne Kindergartenplatz kann aber in der Praxis nicht systematisch umgesetzt werden, da den Grundschulen ein Abgleich der Daten von Kindern mit und ohne Kindergartenplatz nicht möglich ist und die Sprachstandserhebung daher in diesen Fällen maßgeblich von der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten abhängt. Entsprechende Daten liegen aus den oben genannten Gründen nicht vor.
6.1 Sind Ihren Häusern die Ergebnisse der bisher durchgeführten Sprachtests bekannt?
Sprachstandserhebungen in den Kindertageseinrichtungen:
Die Durchführung der Sprachstandserhebungen obliegt den Kindertageseinrichtungen. Eine statistische Erfassung der Ergebnisse aus den Beobachtungsbögen erfolgt nicht. Aus diesem Grund liegen dem StMAS keine Daten vor.
Sprachstandserhebungen in der Grundschule:
Im Rahmen des Verfahrens „Amtliche Schuldaten“ erfasst das StMUK keine Daten zu den Ergebnissen der im Rahmen der Schulanmeldung an den Schulen durchgeführten Sprachtests.
6.2 Wird die derzeitige Sprachförderung (Sprach-Kitas, Vorkurse Deutsch) in Kindertageseinrichtungen anhand dieser Ergebnisse organisiert?
In allen Kindertageseinrichtungen erfolgt – unabhängig von individuellem besonderen Sprachförderbedarf – sprachliche Bildung und Förderung für alle Kinder, Art. 12 Abs. 2 BayKiBiG und § 5 AVBayKiBiG, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayIntG. Diese alltagsintegrierte Sprachförderung wird bei Bedarf durch das Angebot der Vorkurse Deutsch 240 noch weiter ergänzt. Schon jetzt ist für Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf in Kindertageseinrichtungen ein Vorkurs oder eine gleich geeignete Sprachfördermaßnahme durchzuführen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVBayKiBiG) bzw. wird die Teilnahme an einem Vorkurs Deutsch 240 empfohlen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AVBayKiBiG). Eine Vorkursempfehlung setzt voraus, dass bei einem Kind ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf im Deutschen anhand der Ergebnisse der Sprachbeobachtungsbögen SISMIK bzw. SELDAK festgestellt worden ist. Bei den Sprach-Kitas handelt es sich um ein Landesprogramm, welches seit dem 1. Juli 2023 fortgesetzt wird. Ziel war dabei zunächst, die vom Bund bewilligten Sprach-Fachkraft- und Sprach-Fachberatungsstellen zu erhalten. Gefördert werden daher die halben Sprach-Fachkraft- und Sprach-Fachberatungsstellen, die bis zum 30. Juni 2023 im Bundesprogramm gefördert wurden. Festzuhalten ist, dass die Sprach-Fachkräfte und Sprach-Fachberatungen keine unmittelbare Sprachförderung am Kind leisten. Zentrale Aufgabe der Sprach-Fachkräfte ist es, Kompetenzen im Bereich der sprachlichen Bildung an das jeweilige Einrichtungsteam und die Kita-Leitung weiterzugeben. Aufgabe der Sprach-Fachberatungen ist es wiederum, die Wirkung der Sprach-Fachkräfte zu unterstützen, beispielsweise durch Begleitung der Sprach-Fachkräfte und Einrichtungsteams inhouse. Die Förderung der Sprach-Kitas in der bisherigen Form erfolgt bis zum 31. Dezember 2025. Zudem bestehen Überlegungen, voraussichtlich ab Herbst 2025 – parallel zur auslaufenden Übergangsregelung – ein neues Landesprogramm „Sprach-Kitas“ zu starten. Ziel ist – anders als bisher – dabei die Stärkung der sprachlichen Kompetenzen der Kinder sowie eine zielgerichtete Förderung genau dort, wo sie benötigt wird.
7.1 Dass ein alltagsintegrierter Spracherwerb die effektivste Methode ist, Kindern Sprache zu vermitteln, ist wissenschaftlich seit langem erwiesen und wird erfolgreich praktiziert, warum hat sich die Staatsregierung gegen dieses Modell entschieden?
7.2 Soll auch in diesem Bereich ein Ausbau stattfinden?
7.3 Wenn ja, wie soll dieser konkret aussehen?
Die Fragen 7.1, 7.2 und 7.3 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Für die Staatsregierung steht fest, dass die alltagsintegrierte sprachliche Bildung ein pädagogischer Schwerpunkt jeder staatlich geförderten Kindertageseinrichtung ist und bleibt. Der Gesetzentwurf sieht deshalb gerade nicht vor, dass das betreffende Kind zu einer isolierten Sprachfördermaßnahme verpflichtet wird. Vielmehr wird eine Verpflichtung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgesprochen, in welcher alltagsintegrierte Sprachförderung (siehe Frage 4.2 und 6.2) und der Spracherwerb unter Gleichaltrigen im Sinne eines „Sprachbads“ erfolgt. Das betreffende Kind wird zusätzlich besonders durch den bewährten Vorkurs Deutsch 240 unterstützt.
Die Planungsverantwortung für die Zurverfügungstellung ausreichender Kita-Plätze tragen die Gemeinden. Kindertagesbetreuung ist Aufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis. Darüber hinaus hat die Bayerische Staatsregierung im Koalitionsvertrag 2023 – 2028 die Schaffung von 180.000 Betreuungsplätzen vereinbart. Davon sind alleine 50.000 Plätze für den Altersbereich bis zur Einschulung vorgesehen.
8. Inwiefern soll vor dem Hintergrund, dass viele Kinder, die eingeschult werden sollen, nicht nur unter mangelnder Sprachkompetenz leiden, sondern psychische oder motorische Störungen haben, hier künftig frühzeitig eine Förderung angeboten werden?
Kindertageseinrichtungen haben bereits jetzt die Aufgabe, Kindern mit besonderem Förder- bzw. Unterstützungsbedarf im Rahmen ihrer Möglichkeiten frühzeitig und effektiv zu helfen. Dies ergibt sich auch aus dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (Bay-BEP), welcher die Grundlage für die Arbeit in den bayerischen Kindertageseinrichtungen ist. Der Fokus liegt dabei gerade auf präventiven Maßnahmen. Pädagogische Fachkräfte haben demnach die Aufgabe, sich an der Früherkennung von Entwicklungsrisiken zu beteiligen, unter anderem durch die Beobachtung der Lern- und Entwicklungsprozesse. Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten bei Bedarf eng mit therapeutischen Fachdiensten zusammen. Wichtig ist aber auch, dass Kindertageseinrichtungen nicht alles leisten können (beispielsweise umfassende psychologische Betreuung und Diagnostik). Wenn auch durch die Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Fachdienst keine ausreichende Förderung möglich ist, unterstützen Einrichtung und Fachdienst gemeinsam Familien bei der Suche anderer, besser geeigneter Förderangebote.
Antwort vom 4.9.2024